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Barrierefrei hören

Menschen, die aufgrund einer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihren Alltag ohne zusätzliche Assistenzleistungen und Hilfestellungen zu bewältigen, sind ganz entscheidend auf die Solidarität und das Verständnis ihrer Mitmenschen angewiesen. Eine barrierefreie Umwelt trägt entscheidend dazu bei, dass auch ihr Leben an Qualität gewinnen kann.

Die UN-Behindertenrechtskonvention schreibt fest, dass Menschen mit Behinderungen wie alle anderen auch, Zugang zu Gebäuden, dem öffentlichen Verkehr, Kommunikation, Dienstleistungen etc. haben müssen. Seit dem 1. Jänner 2016 gilt das Gesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in ganz Österreich. Dienstleistungen, Waren und Informationen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen barrierefrei angeboten werden. Für die Beseitigung von Barrieren in Bauwerken sowie im öffentlichen Verkehr, die vor Inkrafttreten des Gesetzes mit 1.1.2006 genehmigt wurden, gab es eine zehnjährige Übergangsfrist welche mit 31.12.2015 ausgelaufen ist.

 

Im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetz ist nunmehr jeder, der bauliche Änderungen in öffentlichen Gebäuden oder Neubauten vornimmt, dazu verpflichtet diese barrierefrei zu gestalten, das heißt auch für Hörbehinderte oder Schwerhörende eine induktive Unterstützung zu bieten.

 

Beispiele von Örtlichkeiten, in denen induktive Höranlagen Verwendung finden:

  • Besprechungsräume, Konferenzräume, Presseräume
  • Bürgerbüros, Bürger-Beratungsstellen
  • Gerichtssäle
  • Hörsäle, Seminarräume, Schulaulen
  • Informationsschalter, Zugangskontrollen
  • Verkaufs- und Kassaschalter
  • Arztpraxen
  • Kirchen
  • Freizeitparks und Sportstätten
  • Konzertsäle, Mehrzweckhallen
  • Festsäle
  • Theater, Kinos
  • Schulen
  • Museen
  • Kongresszentren
  • Vortrags-, Tagungsräume 
  • Schulungs- und Mehrzweckräume
  • Aufzugkabinen
  • Personenbeförderung
  • Gegensprechanlagen