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ÖSTERREICHISCHER SCHWERHÖRIGENBUND DACHVERBAND

Der ÖSB (Österreichischer Schwerhörigenbund Dachverband) ist ein unabhängiger Dachverband von und für Schwerhörigenvereine und Organisationen hörbeeinträchtigter Menschen in Österreich.

Der ÖSB vertritt und unterstützt Menschen rund um das Thema "Hören" und "lautsprachliche Kommunikation" mit dem Ziel einer adäquaten hörtechnischen Versorgung aller Betroffenen sowie einer Gleichstellung in allen Bereichen der Bildung, des beruflichen, gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Lebens.

Der ÖSB forcieren die Schaffung von Rahmenbedingungen, um den Einsatz, die Finanzierung und die Versorgung mit Hörtechnologien, hörtaktischen Maßnahmen, Rehabilitation zu gewährleisten.

SOZIALMINISTERIUMSERVICE

Das Österreichische Sozialministeriumservice mit seinen neun Landesstellen ist eine Behörde des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Es ist die zentrale Anlaufstelle für Menschen mit Assistenzbedarf. Der Schwerpunkt liegt in der beruflichen Inklusion von Menschen mit Behinderung, gesundheitlicher Beeinträchtigung und/oder Benachteiligung.
Das Österreichische Sozialministeriumservice koordiniert und fördert dabei eine breite Palette von vernetzten Angeboten. Diese Dienstleistungen richten sich sowohl an Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen als auch an Unternehmen. Im Bereich der Behindertengleichstellung führt das Sozialministeriumservice Schlichtungsverfahren durch und informiert auch über die Beseitigung von Barrieren.

FÖRDERUNGEN FÜR UNTERNEHMEN

"Barriere:freie Unternehmen"

Mit der Aktion „Barriere:freie Unternehmen“ möchte das Sozialministerium für Unternehmen einen Anreiz schaffen und diese unterstützen, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten.

 

Wer kann eine Förderung erhalten?

Antragberechtigt sind Unternehmen bis maximal 49 MitarbeiterInnen, die gemäß § 5 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Kalendermonat des Rechnungsdatums (Stichtag) ihre Beschäftigungspflicht zur Einstellung begünstigter Behinderter erfüllen bzw. die keiner Einstellungspflicht unterliegen und die sich in keinem Insolvenzverfahren befinden.

 

Wer kann keine Förderung erhalten?

  • Bund
  • Länder
  • Träger öffentlichen Rechts, die selbst Träger der Rehabilitation sind
    Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände
  • Politische Parteien und Parlamentsklubs
  • Gesetzliche Interessensvertretungen (Kammern)
    Private Rechtsträger, die sich - auch über Holdingkonstruktionen - zur Gänze im Eigentum einer Gebietskörperschaft befinden oder als Stiftungen oder Fonds zur Gänze von Gebietskörperschaften dotiert werden
  • Gebietskörperschaften, deren DienstnehmerInnen in einem ausgegliederten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Vertragsbedienstetenverhältnis stehen
  • Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften und deren Unternehmen
  • gemeinnützige Einrichtungen, deren sonstige Kosten zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen werden

Was kann gefördert werden?

  • Bauliche Vorhaben z.B. Rampen, Orientierungs- und Leitsysteme, zusätzliche behinderungsbedingte Ausstattungen von Sanitärräumen
  • Nicht bauliche Vorhaben z.B. Barrierefreie Adaptierungen von bestehenden Webseiten, (Mobile) Induktionsschleifen oder gleichwertige technische Hilfsmittel, Nachrüstung von Liftanlagen (z.B. akustische Signale).

Was kann nicht gefördert werden?

Von der Förderung ausgeschlossen ist die Herstellung von Barrierefreiheit:

  • die aufgrund einer behördlichen Auflage zwingend vorgeschrieben wurde
  • bei neu zu errichtenden Bauwerken (Neubauten und Generalsanierungen)
  • bei Maßnahmen, die nicht der jeweils geltenden ÖNORM entsprechen
  • die der Erweiterung und Ausgestaltung von Räumen, die zu privaten Zwecken oder zu Wohnzwecken genutzt werden
  • Neugestaltetung von Webseiten

Höhe der Förderung

Die Förderung wird als einmaliger Kostenzuschuss in Form einer Pauschalabgeltung in Höhe von 25% der Gesamtkosten der getätigten und bereits saldierten Investition vergeben.

Der Kostenzuschuss ist gedeckelt und kann für Investitionen zur Herstellung der Barrierefreiheit für zuwendungsfähige Ausgaben ab einer getätigten und bereits saldierten Investition in Höhe von € 1.000,- vergeben werden. Der Kostenzuschuss beträgt maximal € 2.500,- (bei Investitionen von € 10.000,- und mehr) pro Aktionszeitraum und Unternehmen.

Der Bemessung der Förderung zugrunde gelegt werden können nur jene Anteile an den Gesamtkosten, die in direktem Zusammenhang zur Herstellung von Barrierefreiheit anfallen (hierfür unerlässliche Maßnahmen). Als Gesamtkosten der jeweiligen investiven Maßnahme gelten die Kosten inklusive Umsatzsteuer und Skonti.

Die Aktion „Barriere:freie Unternehmen“ gewährt in Aktionszeiträumen von jeweils einem Kalenderjahr einen finanziellen Zuschuss als Anerkennung für die Herstellung der Barrierefreiheit.

Die Vergabe der Förderung erfolgt chronologisch in der Reihenfolge des Vorliegens der vollständigen Unterlagen (first-come-first-serve Prinzip).

 

Antragstellung

Der Antrag kann beim Sozialministeriumservice Online beantragt werden, dafür benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

 

Unternehmen können für Ihre Vorhaben bei Vorliegen einer saldierten Rechnung mit einem Zahlungsdatum ab 1. Jänner 2018 Anträge stellen.

 

Link zum Sozialministeriumservice: Aktion "Barriere:freie Unternehmen"

Link zum Download der Richtlinien Barrierefreie Unternehmen